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Konsequenzen von Instruktionsfehlern
Seite 2

Behördlich auferlegte Verpflichtung (GAA Recklinghausen, 2006) zum Austausch der Warnhinweise bei allen betreffenden Produkten in den 200 Verkaufsfilialen eins Handelsunternehmens wegen mangelhaftem Warnhinweis.

Auszüge aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt. 2005: „Das Gerät (Lötlampe) und die
Gebrauchsanweisung …einer Sichtprüfung unterzogen. Hierbei wurden folgende Mängel festgestellt:

    1. Die Schrift ist viel zu klein.
    2. …muss die Gasart auch in der Gebrauchsanweisung angegeben werden. Dort ist die Angabe nicht vorhanden.
    3. (…) Somit muss die gemäß DIN EN 521 Ziff. 8.2 d i.V.m. Ziff. 5.11 geforderte Kennzeichnung in der
         Gebrauchsanweisung angegeben werden.
    4. (…) Nach Ziff. 8.2 e DIN EN 521 muss die Nennwärmebelastung in g/h und in kW angegeben werden.
         Diese Angaben fehlen.
    6. In der Gebrauchsanleitung fehlen die Angaben, wie der Gasbehälter sicher zu befestigen ist
    7. In der Gebrauchsanweisung fehlen folgende Hinweise: (…)
    8. Wenn die vorhandenen Dichtungen nicht vom Kunden gewechselt werden sollen,
         ist dies anzugeben (Anleitung für das Auswechseln der Dichtungen –Ziff.8.8 b DIN EN 521-)

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